Satzung
Satzung des Förderverein Kleiderladen Freiburg e.V. vom 12.01.2006, zuletzt geändert am 07. April 2015
1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Kleiderladen Freiburg“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen in Freiburg nach Maßgabe des § 53 AO und die langfristige Stabilisierung ihrer Lebenssituation. Ein Schwerpunkt liegt auf der Unterstützung von Menschen ohne festen Wohnsitz.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht
- durch die Förderung der Mittelbeschaffung für den „Kleiderladen“ in 79102 Freiburg, Dreikönigstraße 9, um kostenlos Kleidung, an hilfsbedürftige Menschen nach Maßgabe des § 53 AO abgeben zu können
- die Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, der Bevölkerung die Wichtigkeit und die Aufgaben des Kleiderladens nahe zu bringen, um dadurch weitere Kleiderspenden zu generieren und ehrenamtliche MitarbeiterInnen zu gewinnen.
3. Der Verein ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der „Kleiderladen Freiburg“ befindet sich in der Trägerschaft der „Vereinigung Freiburger Sozialarbeit e.V.“ und wird von dieser unterhalten.
3 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft werden.
3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss schriftlich mitgeteilt werden und braucht nicht begründet zu werden.
4. Fördernde Mitglieder können alle Personen, sowie juristische Personen oder Personengemeinschaften werden, die an der Zielsetzung des Vereins Anteil nehmen und diese entweder durch Spenden oder durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags unterstützen.
5. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder.
6. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von drei aufeinanderfolgenden Jahresbeiträgen trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist. Der Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand erfolgen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins. Vor dem Ausschluss erhält das Mitglied Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen. Der Ausschuss ist danach mit zweidrittel Mehrheit durch Vorstandsbeschluss zu bestätigen oder aufzuheben. Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb eines Monats Einspruch an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beginnt mit Zugang des Vorstandsbeschlusses. Im Anschluss entscheidet die Mitgliederversammlung ebenfalls mit zweidrittel Mehrheit.
4 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
5 Organe
1. Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Gremien beschließen.
6 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/n und dem/der Schatzmeister/in.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
7 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Fördernden Mitgliedern steht ein Teilnahmerecht zu.
2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der Vertreterin, mit einmonatiger Frist unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung in Textform einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebenen Adresse (Postadresse, Faxanschluss, E-Mail-Adresse) gerichtet ist.
3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
4. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden geleitet. Können sowohl der /die Vorsitzende, als auch der/die Stellvertreter/in nicht teilnehmen, so wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder eine/einen Leiter/in.
5. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal oder wenn es das Vereinsinteresse erfordert, statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus wichtigen Gründen beschließt,
- ein Drittel der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
6. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden, wobei ein Mitglied nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten darf.
7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, des Rechnungsberichtes des/der Schatzmeisters/in,
- die Entlastung des Vorstandes,
- der Wahl von zwei Kassenprüfer/innen
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbeitrages,
- die Änderung der Satzung
- Einsprüche gegen Ausschlussentscheidungen
- die Auflösung des Vereins
8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer/ Innen beschlussfähig und fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Durch Beschluss der Mitgliedersammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.
9. Satzungsänderungen können nur mit Ablauf einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Ankündigung und mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
10. Über die Beschlüsse ist Protokoll zu führen und von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
8 Geschäftsführung
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf und trifft alle Entscheidungen, die nicht zwingend durch die Mitgliederversammlung getroffen werden müssen.
2. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmenmehrheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Der Vorstand kann sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung geben.
9 Vertretung
1. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch den/die Vorsitzende/n oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
10 Auflösung
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Vereinigung Freiburger Sozialarbeit e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
11 Inkrafttreten
1. Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 07.04.2015 von der Mitgliederversammlung des Vereins „ Kleiderladen Freiburg“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Stand vom 12.01.2006, zuletzt geändert am 07. April 2015